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In diesem Artikel geht es um die Aufgaben der Stadtverordneten / Stadtvertreter und um politische Themen
Aufgaben der Stadtvertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
Die Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein führt dazu aus:
§ 27
Aufgaben der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht…
(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen.
§ 32
Rechte und Pflichten
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
Dabei ist zu beachten, dass die Verwaltung mit Verwaltungsspezialisten und Fachleuten besetzt ist, während in der Politik ehrenamtlich tätige Privatpersonen (gewählte Mandatsträger) mit den o.g. Aufgaben betraut sind. Dabei gilt:
Was demnach oftmals von Bürgerinnen und Bürgern als Kritik, Gemecker oder destruktive Fragerei wahrgenommen wird, liegt einerseits in den oben beschriebenen Aufgaben begründet, andererseits darin, dass das Verwaltungshandeln und die Kommunikation für die ehrenamtlich Tätigen verständlich und nachvollziehbar sein muss – wie sollten sie auch sonst ihrer Verpflichtung und ihrer Aufgabenstellung nachkommen können.
(5) Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.
§ 45 b
Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung.
(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.
Aus diesem Zusammenspiel der §§27 und 45b der GO ergeben sich für Stadtverordnete und Mitglieder im Hauptausschuss die folgenden Aufgaben:
- Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Verwaltung
- Überwachung der Ausführung von Dienstgeschäften der Verwaltung
- Koordinierung der Ausschussarbeit
- Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich des ersten genannten Punktes
Dabei ist zu beachten, dass die Verwaltung mit Verwaltungsspezialisten und Fachleuten besetzt ist, während in der Politik ehrenamtlich tätige Privatpersonen (gewählte Mandatsträger) mit den o.g. Aufgaben betraut sind.
§ 32
Rechte und Pflichten
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
Was demnach oftmals von Bürgerinnen und Bürgern als Kritik, Gemecker oder destruktive Fragerei wahrgenommen wird, liegt einerseits in den oben beschriebenen Aufgaben begründet, andererseits darin, dass das Verwaltungshandeln und die Kommunikation für die ehrenamtlich Tätigen verständlich und nachvollziehbar sein muss – wie sollten sie auch sonst ihrer Verpflichtung und ihrer Aufgabenstellung nachkommen können.